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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DEKKER OLIFANTA B.V.

(Hinterlegt und auf zu fordern bei der Industrie- und Handelskammer Niederlande, unter der Nummer 28055371)

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Nachstehende Begriffe in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die folgende Bedeutung:

Tage : sämtliche Kalendertage;

Käufer : der Vertragspartner des Verkäufers bei einem Angebot oder Vertrag gemäß Artikel 2.1 dieser Bedingungen;

Verkäufer: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht

Dekker Olifanta B.V. mit satzungsgemäßem Sitz in Warmond, Niederlande;

Arbeitstage : sämtliche Kalendertage, Ausnahmen: Samstage, Sonntage, 1. Januar, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtstag, Tage, die von den Behörden zu Nationalfeiertagen ausgerufen wurden oder werden, und der Tag, an dem der Geburtstag der niederländischen Königin offiziell gefeiert wird;

Waren: : die vom Verkäufer zu verkaufenden und zu liefernden Waren.

Artikel 2. Anwendbarkeit und Gültigkeit

2.1

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf jedes Angebot des Verkäufers und auf jeden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag ausschließliche Anwendung.

2.2

Der Verkäufer ist berechtigt, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen. Der Verkäufer wird den Käufer im Falle einer materiellen Änderung, mindestens einen Monat bevor die betreffende Änderung oder Ergänzung wirksam wird, diesbezüglich schriftlich informieren. Wenn der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Versanddatum der schriftlichen Bekanntgabe des Verkäufers keinen schriftlichen Einwand erhebt, gilt diese Änderung oder Ergänzung als vom Käufer stillschweigend anerkannt. Eventuelle Einkaufs- und andere Bedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen auf den Vertrag Anwendung finden.

2.3
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sind, gelten die übrigen Bestimmungen weiterhin.

Artikel 3. Angebot und Vertrag

3.1

Sämtliche Angebote des Verkäufers (Offerten, Preisangaben, usw.) sind unverbindlich, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich und schriftlich erwähnt wurde.

3.2

Ein (Kauf-)Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Auftrag erteilt, und dieser Auftrag vom Verkäufer mittels einer schriftlichen Bestätigung und/oder auf eine andere Weise akzeptiert wurde. Ein Auftrag gilt als akzeptiert, wenn dieser vom Verkäufer an den Käufer bestätigt oder vom Verkäufer geliefert wurde. Aufträge, die der Käufer per Telefon, E-Mail oder über einen anderweitigen Weg erteilt hat, kommen durch eine Bestätigung oder eine Lieferung des Verkäufers zu Stande, sofern der Käufer nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestätigung oder der Lieferung schriftlich mitteilt, dass die Bestätigung bzw. die Lieferung keine korrekte Wiedergabe der Vereinbarung ist.

3.3

Der Käufer kann Aufträge nur ändern, wenn der Verkäufer dieser Änderung schriftlich zustimmt. Eine Änderung des Auftrags nach dem vom Verkäufer angegebenen Auftragsstichtag ist nicht möglich.

3.4

Die Bestätigung eines Auftrags durch den Verkäufer kann mittels E-Mail, Rechnungen oder anderweitig erfolgen.

Artikel 4. Geistige Eigentumsrechte

Der Verkäufer ist der ausschließliche Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, darunter aber nicht beschränkt auf Warenzeichenrechte, Firmenrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Datenbankrechte, die aus den in Artikel 5 genannten Daten/Abbildungen und gelieferten Produkten hervorgehen oder ihnen obliegt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer Dritten die in Artikel 5 erwähnten Daten/Abbildungen nicht offenbaren und/oder vervielfältigen.

Artikel 5. Daten / Abbildungen

Die dem Käufer vom Verkäufer bereit gestellten Entwurfszeichnungen, Arbeits- und Detailzeichnungen, Modelle, Software, Fotomaterialien, Muster, Logos, Größen, Mengen, Dessins, Farben, Materialien, technischen Spezifikationen und/oder anderen Daten gelten nur als eine annähernde Beschreibung der Waren. Der Verkäufer haftet nicht für die Verwendung der in diesem Artikel genannten Daten/Abbildungen durch den Käufer.

Artikel 6. Schutz gegen Verletzung von Rechten Dritter

Der Käufer gewährleistet, dass die vom Käufer an den Verkäufer bereit gestellten Entwurfszeichnungen, Arbeits- und Detailzeichnungen, Modelle, Software, Fotomaterialien, Muster, Entwürfe, Logos, Größen, Mengen, Dessins, Farben, Materialien, technischen Spezifikationen und/oder anderen Daten die (geistigen Eigentums-)Rechte Dritter nicht verletzen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die dem Verkäufer vom Käufer bereit gestellten Abbildungen/Daten näher zu untersuchen. Der Käufer schützt den Verkäufer – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – gegen alle Ansprüche Dritter, laut welcher die Verwendung dieser Daten/Abbildungen durch den Verkäufer die (geistigen Eigentums-)Rechte Dritter verletzen würde.

Artikel 7. Lieferung und Gefahr

7.1

Der Verkäufer versendet die Waren oder lässt die Waren versenden an den/an die vereinbarten Ort/Orte und zwar in der im Auftrag oder nachträglich schriftlich vereinbarten Weise.

7.2

Der Käufer ist verpflichtet, die Waren an dem/den vereinbarten Ort/Orten in dem Moment abzunehmen, an dem der Verkäufer ihm diese liefert oder liefern lässt, oder in dem Moment, an dem diese ihm vertragsgemäß überlassen werden. Bleibt der Käufer diesbezüglich in Verzug, gehen die somit entstandenen Kosten zu seinen Lasten.

7.3

Die Gefahr der Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem diese dem Käufer rechtlich und/oder de facto geliefert und folglich in die Gewalt des Käufers oder eines vom Käufer zu bestimmenden Dritten gebracht werden.

7.4

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waren ordnungsgemäß und handlich zu verpacken.

7.5

Wenn der Transport zu Lasten des Käufers geht und der Käufer den Verkäufer bittet, den Transport zu regeln, gelten die Bestimmungen in Artikel 7.3 ungeschmälert.

Artikel 8. Lieferfristen / Lieferung auf Abruf

8.1

Der Verkäufer liefert die Waren zu dem/den im Auftrag bestimmten Zeitpunkt/Zeitpunkten. Wenn eine Lieferfrist vereinbart wurde, fängt diese an dem Datum an, an dem der Vertrag zwischen den Parteien gemäß Artikel 3.2 abgeschlossen wurde. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Verkäufer berechtigt, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, die Waren nachträglich zu liefern und zwar spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Ablauf der Lieferfrist. Wenn der Verkäufer die Waren nach Ablauf dieser zusätzlichen (Nach-)Lieferfrist nicht geliefert hat, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag nach einer schriftlichen Inverzugsetzung und unter Berücksichtigung einer Frist von 14 Tagen (teilweise) zu kündigen. Der Vertrag kann ausschließlich schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung kann sich auch auf solche Waren erstrecken, die aufgrund desselben Vertrags bereits geliefert wurden, wenn die Lieferung der Waren vertragsgemäß (Auftragsbestätigung) als Satz hätte erfolgen müssen. In der/den obigen Situation/en ist der Käufer berechtigt, die Waren auf seine Rechnung und Gefahr an den Verkäufer zurückzusenden und eventuell bereits geleistete Zahlungen für diese Waren zurückzufordern.

8.2

Wenn die bestellten Waren dem Käufer zur Verfügung stehen, aber bei deren Lieferung nicht vom Käufer akzeptiert werden, ist der Verkäufer berechtigt:

(a) die Waren durch eine schriftliche Mitteilung des Verkäufers zu liefern, in welchem Fall die Waren ab dem Zeitpunkt der Versendung dieser Mitteilung bei dem Verkäufer bzw. bei dem Frachtführer gelagert werden, und zwar auf Rechnung und Gefahr, einschließlich der Gefahr einer Qualitätsminderung, des Käufers; oder

  • nach 30 Tagen Lagerung der Waren durch den Verkäufer, ohne dass der Käufer in diesen 30 Tagen die Waren gegen Zahlung der geschuldeten Kaufsumme, Zinsen und Kosten abgenommen hat, diese Waren als vom Käufer preisgegeben zu betrachten und damit zu tun, was den Verkäufer gut dünkt oder den Vertrag in der nachstehend in Artikel 8.2 lit. c bestimmten Weise zu kündigen; oder
  • den Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise gemäß Artikel 12 zu kündigen und die Waren (einem) Dritten zu verkaufen und zu liefern. In diesem Fall haftet der Käufer, wenn der Verkäufer infolge der Nichtannahme durch den Käufer in irgendeiner Weise Schaden erleidet, für diesen Schaden.

8.3

Wenn bei Lieferung auf Abruf für den Abruf keine Frist vereinbart wurde, hat der Verkäufer drei Monate nach der Bestellung Anspruch auf vollständige Zahlung. Wenn die Bestellung innerhalb von drei Monaten noch nicht oder noch nicht ganz abgerufen wurde, ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer schriftlich zu mahnen, schriftlich eine Frist anzugeben, innerhalb welcher die gesamte Menge abgerufen wird, welche Mahnung der Käufer innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erfüllen hat, und werden die noch nicht abgerufenen Waren ab dem ersten Tag nach dem Zeitraum von drei Monaten bei dem Verkäufer bzw. dem Frachtführer gelagert, und zwar auf Rechnung und Gefahr, einschließlich der Gefahr der Qualitätsminderung, des Käufers. Die vom Käufer nach der Mahnung anzugebende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

8.4

Wenn der Käufer eine abweichende Lieferfrist, einschließlich aber nicht ausschließlich einer Zeitlieferung, vereinbaren möchte und diese abweichende Lieferfrist vom Verkäufer akzeptiert wird, gehen die Mehrkosten, die diese abweichende Lieferfrist mit sich bringt, zu Lasten des Käufers.

Artikel 9. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

9.1

Alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Preise sind netto und zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausdrücklich angegeben wird. Die Fakturierung erfolgt zu den Preisen, die am Tag der Bestellung gelten. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Preise jederzeit um die Kosten zu erhöhen, die durch eine Änderung der preisbestimmenden Faktoren, wie die Grundstoffpreise, Gehälter und Währungskurse sowie durch behördliche Maßnahmen entstehen.

9.2

Für Lieferungen in den Niederlanden, Deutschland, Österreich, Frankreich, Irland und dem Vereinigten Königreich ist der Verkäufer berechtigt, wenn der Auftragspreis einer gelieferten Partie weniger als € 350 ist, für Fracht-, Handling- und Bearbeitungskosten € 10 in Rechnung zu stellen.

9.3

Der Verkäufer verwendet die in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung erwähnten Zahlungsbedingungen.

9.4

Zahlungen haben gemäß Artikel 9.3 innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, beim Vertragsabschluss eine Anzahlung auszubedingen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, wenn er an den Waren Mängel feststellt, die Zahlung aufzuschieben. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich über die festgestellten Mängel zu informieren. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes beschränkt sich auf den Betrag der dem Käufer nicht oder nicht tauglich gelieferten Waren.

9.5

Auch bei Teillieferungen kann Zahlung verlangt werden.

9.6

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 9.4 ist der Käufer, wenn er die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist in voller Höhe bezahlt hat, nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung nötig ist. In diesem Fall schuldet der Käufer ab dem Datum, an dem der geschuldete Betrag fällig ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung, über den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte, dies alles unbeschadet der sonstigen Rechte des Verkäufers.

9.7

Wenn der Käufer die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat, ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Rechnung gerichtlich oder über die Kreditversicherungsgesellschaft eintreiben zu lassen, in welchem Fall alle diesbezüglichen Kosten, die auf mindestens 10 % der Forderung festgesetzt werden, zu Lasten des Käufers gehen.

9.8
Wenn der Klage über die gerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüche des Verkäufers ganz oder teilweise stattgegeben wird, hat der Käufer alle dem Verkäufer angefallenen Verfahrenskosten zu zahlen, einschließlich der nicht vom Gericht zugesprochenen Beträge, sofern nicht der Verkäufer als einzige Partei zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt wurde.

9.9
Die vom Käufer geleisteten Zahlungen dienen jeweils zur Begleichung aller geschuldeten Kosten und Zinsen und anschließend zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen, sogar wenn der Käufer mitteilt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

9.10

Sofern nicht anders angegeben, sind alle angegebenen Preise exklusiv Steuern und/oder Zölle/Abgaben, welche von einer Regierung oder Behörde in Bezug auf die zu verkaufenden Produkte vor oder zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Ausfuhr erhoben werden.

Artikel 10. Höhere Gewalt

10.1

Unter "Höhere Gewalt" wird verstanden: jeder Umstand, einschließlich (ohne darauf beschränkt zu sein) Krankheiten (welcher Art auch immer, unter Einschluss des COVID-19-Virus), Pandemie, Epidemien, Reisewarnungen für bestimmte Gebiete (z. B. Gebiete, in denen Produktion, Transport, Lagerung oder Lieferung stattfinden), Eisgang, extreme Witterungsumstände, terroristische Anschläge, Überschwemmung, juristische Einschränkungen, Streiks, amtliche Maßnahmen, Verzögerungen in der Zulieferung, Exportverbot, Aufruhr, kriegerische Auseinandersetzungen, Mobilisierung, Transportbehinderung, Maschinendefekte, Störungen in der Energieversorgung, Einfuhrbehinderungen, Feuer, Personalmangel und Personalausfall, Erkrankung von Mitarbeitern und andere Formen der höheren Gewalt, die der Verkäufer bzw. der Käufer billigerweise nicht vorhersehen konnte und aufgrund derer der jeweils anderen Partei die normale Vertragsausführung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Aufgrund von höherer Gewalt darf eine Partei ihre Verpflichtungen - mit Ausnahme ihrer Zahlungsverpflichtungen - so lange aussetzen, bis die Höhere-Gewalt-Situation nicht mehr gegeben ist.

10.2

Der Verkäufer bzw. der Käufer wird die jeweils andere Partei schriftlich in Kenntnis setzen, wenn bei ihm ein Fall von höherer Gewalt entsteht.

10.3.

Im Falle von höherer Gewalt kann die jeweils andere Partei keinen Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz oder auf eventuelle sonstige gesetzliche Rechte wie z. B. Vertragsauflösung erheben.

10.4

Führt die höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers zu einer Überschreitung des vereinbarten Lieferdatums bzw. der vereinbarten Lieferfrist um mehr als acht (8) Wochen, hat die jeweils andere Partei das Recht, den betreffenden Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen. Diese Auflösung bezieht sich nicht auf bereits gelieferte Sachen.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

11.1

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben alle vom Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, die in den Bereich von Artikel 3:92 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) fallen, aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit, einschließlich Zinsen und Kosten vom Käufer bezahlt wurden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer alle Forderungen beglichen hat, ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder ihren Besitz zu übertragen, ausgenommen der vom Verkäufer gelieferten Waren, die der Käufer im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs überträgt. Bei einem Verstoß dagegen, sowie im Falle einer vollständigen oder partiellen Anwendbarkeit der Artikel 9.4, 9.6 und/oder 9.7 ist der Verkäufer berechtigt, alle vom Verkäufer gelieferten Waren, ohne dass eine dahingehende Ermächtigung des Käufers oder des Richters verlangt wird, an dem Ort, wo diese Waren sich befinden, zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Außerdem sind dann alle Forderungen des Verkäufers unverzüglich fällig.

11.2
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren mit der notwendigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Verkäufers aufzubewahren. Die Gefahr für Beschädigungen und Verlust der Waren und die eventuell damit einhergehenden Folgeschäden gehen nach Lieferung der Waren auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und Explosionsschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer die Policen dieser Versicherungen auf erstes Verlangen vorzulegen.

11.3
Für den Fall, dass der Verkäufer seine in Absatz 1 bezeichneten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer dem Verkäufer bzw. einen vom Verkäufer dazu angewiesenen Dritten im Voraus seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, all jene Orte und Räume zu betreten, in denen sich die Eigentümer des Verkäufers (womöglich) befinden, und die Eigentümer wieder an sich zu nehmen. Eventuelle daraus hervorgehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

11.4

Wenn die finanzielle Lage und/oder das Zahlungsverhalten des Käufers nach Auffassung des Verkäufers dazu Anlass gibt, ist der Verkäufer berechtigt, vor der ersten bzw. vor späteren Lieferungen vom Käufer zu verlangen, dass dieser in einer vom Verkäufer zu bestimmenden Form Sicherheit und/oder einen Vorschuss leistet. Wenn der Käufer die verlangte Sicherheit nicht leistet, ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags unmittelbar aufzuschieben und ist alles, was der Käufer dem Verkäufer aus welchem Grund auch immer schuldet, sofort fällig.

Artikel 12. Aufschub und Auflösung

12.1

Wenn der Käufer oder der Verkäufer irgendeine Verpflichtung aus irgendeinem Vertrag dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber nicht erfüllt, wenn ihm Zahlungsaufschub droht oder dieser beantragt wurde, die Insolvenz beantragt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er selber die Liquidation des Unternehmens beschließt, oder wenn der Verkäufer oder der Käufer Informationen erhält, die mit hinreichender Sicherheit angeben, dass der Käufer oder der Verkäufer wahrscheinlich nicht im Stande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Verkäufer oder der Käufer berechtigt, alle zu dem Zeitpunkt bestehenden Verträge ohne gerichtliches Einschreiten aufzuschieben oder ganz oder teilweise per Einschreiben aufzulösen oder auflösen zu lassen, und zwar unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers oder des Käufers in einem solchen Fall.

12.2

Durch Auflösung werden wechselseitig bestehende Forderungen sofort fällig.

12.3

Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 12.2 ist der Verkäufer berechtigt, alle Verträge ohne gerichtliches Einschreiten und ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, nach eigener Wahl ganz oder teilweise aufzulösen bzw. eine Vorauszahlung für die noch vorzunehmenden Lieferungen zu verlangen, wenn:

a. er die aus dem/den betreffenden Vertrag/Verträgen hervorgehenden Kreditrisikos nicht oder ungenügend bei einer von ihm zu bestimmenden Kreditversicherungsgesellschaft decken kann;

b. die finanzielle Lage des Käufers verschlechtert, bevor der Vertrag/die Verträge ganz erfüllt wurde/n.

12.4
Auflösung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich.

12.5
Wenn der Verkäufer der Auflösung zustimmt, schuldet der Käufer dem Verkäufer eine Vergütung in Höhe von 50 % des Preises (inklusive USt.), sofern die bereits angefallenen Kosten nicht zuzüglich Gewinnausfall den in dieser Weise festgestellten Betrag übersteigen, in welchem Fall die Vergütung aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich Gewinnausfall festgestellt wird.

12.6
Der Käufer ist ferner jederzeit verpflichtet, den Verkäufer gegen Forderungen Dritter als Folge der Vertragsauflösung zu schützen.

Artikel 13. Mängelrüge und Rücksendungen

13.1

Der Käufer berücksichtigt die Vorschriften über die Art der Lagerung und Behandlung der gelieferten Waren. Der Käufer kontrolliert die Waren bei Ablieferung oder sonst so bald wie möglich nach der Lieferung und in dem Umfang, in dem ihm dies billigerweise und/oder nach üblichem Brauch zugemutet werden kann.

13.2

Der Käufer hat dem Verkäufer die Mängelrügen über mangelhafte Waren sobald wie möglich nach Lieferung telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Bei offenkundigen Mängeln müssen die Mängelrügen innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Waren im Besitz des Verkäufers sein. Bei versteckten Mängeln (Mängeln, die der Käufer billigerweise erst später erkennen konnte) müssen die Mängelrügen innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung der Mängel im Besitz des Verkäufers sein. Mängelrügen müssen immer eine genaue schriftliche Erläuterung, auf jeden Fall eine genaue Angabe von Art und Grund der Klagen, die betreffende Rechnungsnummer und der originale Packzettel beigefügt werden. Durch das Einreichen einer begründeten Mängelrüge wird die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die streitbefangenen Waren gemäß Artikel 12.1 aufgeschoben.

13.3
Wenn eine Mängelrüge begründet ist, ist der Verkäufer verpflichtet, nach eigener Wahl:

a. die mangelhafte Ware zu reparieren;

b. die mangelhafte Ware durch andere Waren gemäß Auftrag zu ersetzen, falls die Neulieferung oder die Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Begründetheit der Mängelrüge erfolgt;

c. die Rechnung der mangelhaften Ware ganz oder teilweise zu kreditieren.

Der Käufer hat in den in a. bis c. beschriebenen Fällen unter keinerlei Umständen ein Recht auf zusätzlichen Schadensersatz.

13.4
Ist eine (rechtzeitige) Neulieferung oder Reparatur gemäß Artikel 13.3 nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten als aufgelöst zu betrachten, wonach gemäß Artikel 13.3 lit. c eine Kreditierung erfolgt. Die Bestimmung in Artikel 12.1 findet auf diese Auflösung entsprechende Anwendung.

13.5
Rücksendungen wegen Mängelrügen, denen die in Absatz 2, 2. Satz genannten Angaben nicht vorangegangen sind oder beigefügt wurden, sind unzulässig. Wenn der Käufer entgegen dieser Vorschrift dennoch Waren (unbegründet) zurücksendet, werden diese, sofern sie nicht vom Verkäufer verweigert wurden, auf Rechnung und Gefahr des Käufers für den Käufer verfügbar gehalten, ohne dass daraus irgendwelche Anerkennung der Richtigkeit des eventuellen Anspruchs auf Garantie abgeleitet werden kann. Die Kosten der unbegründeten Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers.

13.6

Wenn der Verkäufer dem Käufer anbietet, unbegründete Rücksendungen zurückzunehmen und der Käufer diesbezüglich nicht innerhalb von 30 Tagen reagiert oder darauf eingeht, gelten die Waren als vom Käufer preisgegeben und ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu vernichten.

13.7

Das Recht der Mängelrüge des Käufers findet in den nachstehenden Fällen keine Anwendung:

  • Bei geringen im Handel zulässigen oder technisch nicht zu vermeidenden Abweichungen in Qualität, Farbe, Maß, Gewicht, Finish, Dessin usw.; oder
  • wenn die gelieferten Waren nicht erheblich von den in Artikel 5 erwähnten Angaben abweichen.

Artikel 14. Marktplatz-Richtlinien

14.1

Der Käufer verpflichtet sich, die Waren in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, über Internetseiten anzubieten oder zu verkaufen, die nicht ausschließlich vom oder für den Käufer und unter dem Namen des Käufers betrieben werden. Das schließt insbesondere den Verkauf über Internetseiten von Dritten aus, die den Namen oder das Logo des Dritten tragen (Online Plattformen, Online Marketplaces, etc). Es ist Käufer ebenfalls nicht gestattet, die Waren über eine externe Partei auf Internetseiten von Dritten, wie oben beschrieben, anbieten zu lassen.

14.2

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle des Verstoßes gegen diese Klausel, die Lieferbeziehung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche Kompensation oder Entschädigung zu beenden.

14.3

Der Verkäufer kann eine schriftliche Genehmigung an den Käufer erteilen, um von obiger Klausel abzuweichen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Genehmigung ohne Begründung zu verweigern oder Bedingungen an die Genehmigung zu verknüpfen. Des Weiteren kann eine vom Verkäufer erteile schriftliche Genehmigung jederzeit wieder vom Verkäufer zurückgezogen werden.

Artikel 15. Garantie und Haftung

15.1

Mitteilungen des oder im Namen des Verkäufers im Hinblick auf Qualität, Zusammensetzung, Anwendungsmöglichkeiten, Eigenschaften und Behandlung der gelieferten Waren gelten lediglich als Garantie, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich in Form einer Garantie bestätigt wurden.

15.2

Wenn der Käufer während der Garantiefrist ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Reparaturen oder Änderungen durchführt oder durchführen lässt, erlischt damit die Garantieverpflichtung des Verkäufers.

15.3

Der Verkäufer haftet im Falle einer zu späten, falschen oder untauglichen Lieferung oder im Falle von mangelhaft gelieferten Waren und/oder Verpackungen ausschließlich für die dadurch entstandenen Schäden, wenn:

a. die Versicherungsgesellschaft des Verkäufers eine betreffende Haftung deckt und insofern die Versicherungsgesellschaft des Verkäufers Schadensersatzzahlungen leistet, oder;

b. sofern Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers persönlich oder seitens seiner leitenden Angestellten vorliegt.

15.4

Unter Absatz 15.3 ist auch zu verstehen: Ausschluss/Beschränkung der Haftung des Verkäufers für Schaden, der von Arbeitnehmern des Verkäufers, von durch den Verkäufer beauftragten Hilfspersonen, oder von Unternehmen, die zu derselben Unternehmensgruppe (demselben Konzern) gehören wie der Verkäufer, verursacht wird.

15.5
Eine Forderung des Käufers gemäß diesem Artikel (15) verjährt ein Jahr nach dem Datum, an dem der Käufer den Schaden erlitten hat bzw. der Schaden verursacht wurde.

15.6
Der Käufer schützt den Verkäufer gegen alle Forderungen Dritter hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Waren und/oder Verpackungen, wodurch dieser Dritte Schaden erlitten haben konnte, ohne Rücksicht auf die Ursache oder den Zeitpunkt der Verursachung.

Artikel 16. Sprache

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden in der niederländischen, deutschen, englischen und französischen Sprache erstellt. Bei Interpretationsunterschieden ist der niederländische Text der Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.

Artikel 17. Änderung der Verträge

Änderungen und Ergänzungen der abgeschlossenen Verträge gelten lediglich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurden.

Artikel 18. Streitfragen und anwendbares Recht

18.1
Alle Streitfragen über einen Vertrag oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien erledigt werden können, werden dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, vorgelegt sofern nicht das Amtsgericht befugt ist. In Abweichung des Vorstehenden ist der Verkäufer berechtigt, eine Streitfrage dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk, in dem der Käufer seinen Sitz hat, vorzulegen.

18.2
Auf die Verträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer findet niederländisches Recht Anwendung, und zwar unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

(Hinterlegt und auf zu fordern bei der Industrie- und Handelskammer Niederlande, unter der Nummer 28055371)

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